Sollen die Kosten für Schönheitsreparaturen die Mieter und Vermieter je zu Hälfte tragen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 90/2020 vom 08.07.2020 auf zwei Entscheidungen vom 08.07.2020 hin (Aktenzeichen VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18). Die zugrunde liegenden Sachverhalte sind zu beachten: In beiden Fällen wurden die Wohnungen unrenoviert überlassen und in diesem Zustand längere Zeit durch die Mieter genutzt.
Der BGH hat ausführlich dazu Stellung genommen, wie den Interessen der Vermieter und Mieter in dieser Situation zu entsprechen ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Mieter in derartigen Fällen einerseits vom Vermieter die Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen muss. Grundsätzlich hält der BGH eine hälftige Kostentragung für angemessen.
Der BGH hat die Pressemitteilung 90/2020 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 29/2020
13.07.2020
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