Ärztliche Zwangsmaßnahmen
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 120/2015 vom 14.07.2015 (Aktenzeichen XII ZB 89/15) darauf hin, dass er am 14.07.2015 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt habe, ob die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen teilweise verfassungswidrig sind.
Es geht um die Frage, ob eine unter Betreuung stehende geistig behinderte Patientin gegen ihren Willen nur ärztlich behandelt werden darf, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung angeordnet wurde.
Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.06.2015 (Aktenzeichen 2 BvR 1967/12) durch Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde entschieden, dass in einer Vorsorgevollmacht nicht auf gerichtliche Genehmigungen bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden kann (vgl. COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2015).
Der BGH hat die Pressemitteilung 120/2015 vom 14.07.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2015
20.07.2015
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