Konsumbedingte Aufwendungen - Umbau einer Motoryacht - nicht außergewöhnlich
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 49/2015 vom 15.07.2015 auf seinen Beschluss vom 02.06.2015 (Aktenzeichen VI R 30/14) hin. Danach sind die Umbaukosten einer Motoryacht, die aufgrund einer Behinderung von 100% erforderlich waren, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Der BFH bezweifelt nicht, dass die Kosten aufgrund der Behinderung eingetreten sind.
Er führt aber aus: Zitat " Nach § 33 EStG seien nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht zählten hierzu nicht. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stünden vielmehr in seinem Belieben. Das gelte auch für Mehraufwendungen, die erforderlich seien, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern --anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds-- in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens"
Diese Rechtsprechung des BFH wird - ohne dass man sie weiter kommentiert - dazu führen, dass in weiteren Einzelentscheidungen geklärt werden muss, welche Aufwendungen "konsumbedingt" und welche "existenziell wichtig" sind.
Der BFH hat die Pressemitteilung 49/2015 vom 15.07.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2015
20.07.2015
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