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 der guten Ideen

Termin beachten: Neues Erbrecht in Europa gilt ab 17.08.2015

Die neue Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab 17.08.2015 für alle deutschen Staatsbürger.

Das neue Recht müssen vor allem Deutsche beachten, die ihren Lebensmittelpunkt in EU-Ländern außerhalb Deutschlands haben (ohne Großbritannien, Irland und Dänemark).

Sofern diese Personen im Testament nicht ausdrücklich die Anwendung des deutschen Erbrechts angeordnet haben, ist für alle ab 17.08.2015 eintretenden Erbfälle das Erbrecht des Staates anzuwenden, in dem der Verstobene seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Deutsche Ehepaare, die zum Beispiel in Spanien ihren Lebensmittelpunkt haben, müssen beachten, dass nach spanischem Erbrecht der überlebende Ehegatte nichts erbt, wenn Kinder vorhanden sind.

Vor- oder Nachteile können sich auch ergeben bei Immobilienbesitz im EU-Ausland, wenn hierfür anstelle des deutschen Erbrechts das Erbrecht des Landes, in dem sich die Immobilie befindet, anzuwenden ist.

Bestehende letztwillige Verfügungen sollten überprüft werden.

Deutsche mit Lebensmittelpunkt in einem EU-Land, die nichts geregelt haben, weil sie die Anwendung des deutschen gesetzlichen Erbrechts wünschen, sollten gegebenenfalls die Anwendung deutschen Erbrechts letztwillig verfügen. Andernfalls kann es sein, dass durch das Erbrecht des anderen Staats ungewollte Folgen entstehen.

Die Bundesregierung hat auf die Änderung bereits am 25.07.2014 hingewiesen. Link Homepage Bundesregierung

Den Text der EU-Erbrechtsverordnung findet man über diesen Link

Eine Mandanteninformation sollte erwogen werden.

COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2015
20.07.2015

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