Anwaltsvertrag - Schutz zu Gunsten Dritter
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 130/2016 vom 21.07.2016 auf sein Urteil vom 21.07.2016 (Aktenzeichen IX ZR 252/15) hin. Der BGH hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wann ein Anwaltsvertrag drittschützende Wirkung haben kann.
Der frühere Ministerpräsident eine Bundeslandes wollte aus dem Vertrag, den das Bundesland mit einer Anwaltskanzlei abgeschlossen hat, Schadensersatzansprüche geltend machen.
Zitat aus der Pressemitteilung 130/2016 des BGH:
"Ein Anwaltsvertrag kann drittschützende Wirkung haben, sofern der Dritte mit der Leistung des Anwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommt, der Mandant ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags hat, dies dem Anwalt erkennbar und der Dritte schutzbedürftig ist."
Man muss das Urteil beachten: Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts muss man prüfen, ob aus einer möglichen Fehlberatung außer dem Mandanten auch einem Dritten ein Schaden entstehen kann. Das könnte zum Beispiel bei einer Beauftragung durch eine Kapitalgesellschaft der Fall sein, wenn auch deren Organen (Vorstand, Geschäftsführer) Vor- oder Nachteile aus der Beratung erwachsen können.
Der BGH hat seine Pressemitteilung 130/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2016
25.07.2016