Bestellerprinzip bei Maklerverträgen nicht verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Pressemitteilung 46/2016 vom 21.07.2016 auf seinen Beschluss vom 29.06.2016 (Aktenzeichen 1 BvR 1015/15) hin. Danach genügt die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vorgenommene Normierung des Bestellerprinzips für Wohnungsvermittlungen, das Maklern den Erhalt einer Provision von Mietinteressierten weitgehend verstellt, den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Zwei Beschwerdeführer sind Immobilienmakler und rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ein weiterer Beschwerdeführer ist Wohnungsmieter und rügt im Wesentlichen die Verletzung seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde des Wohnungsmieters unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerden der beiden Makler sind zulässig, aber nicht begründet.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressemitteilung 45/2016 vom 20.07.2016 auf seine Homepage veröffenltlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2016
25.07.2016