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Kindergeld für erwerbstätiges Kind: Abgrenzung zwischen Erst- und zweitausbildung

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 42 vom 18.07.2019 auf sein Urteil vom 20.02.2019 (Aktenzeichen III R 42/18) hin. Danach setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass bei einem volljährigen Kind, das einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang bereits erlangt hat, ein weiterer Ausbildungsgang Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist.  

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 42 des BFH vom 18.07.2019:
"Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Februar 2019 III R 42/18 entschieden hat, reicht es nicht aus, wenn lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliegt, da dann bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 42 vom 18.07.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2019
22.07.2019

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