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Rechtfertigt keine Kasse zu führen 5% Zuschätzung?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Beschluss vom 28.02.2020 (Aktenzeichen 2 V 129/19) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Wesentlichen abgelehnt. Ein Nutzfahrzeughändler hatte kein Kassenbuch geführt. Im Wesentlichen haben Kunden durch Banküberweisungen bezahlt, vereinzelt seien Barzahlungen durch die  Kunden vorgekommen. Die bar vereinnahmten Beträge habe er sofort privat entnommen. Da er somit keine Kasse gehabt habe, habe er auch kein Kassenbuch geführt. Das Finanzamt (FA) hat den Umsatz durch Zuschätzung um 5% erhöht. Dem hat das Finanzgericht zugestimmt. Allerdings hat des entgegen der Handhabung durch das Finanzamt die Zuschätzung auf den steuerpflichtigen Teil des Umsatzes beschränkt und auf den steuerfreien Teil des Umsatzes aufgehoben. 

Der bilanzierende Unternehmer kam mit seinem Vorbringen, er habe keine Kasse und müsse daher kein Kassenbuch führen, nicht durch. Das FG war wie das FA der Ansicht, dass die Bareinnahmen Betriebsvermögen seien, ein betriebliche Kasse vorliege und daher ein Kassenbuch geführt werden müsse.

Aus den Schilderungen ergibt sich nicht, dass bei der Umsatzsteuernachschau nicht erfasste Einnahmen festgestellt wurden.

Daher ist davon auszugehen, dass die Zuschätzung nur deshalb erfolgte, weil kein Kassenbuch geführt worden war.

Das FG bewertet das nach Rz. 29 des Urteils, dass unter Zugrundelegung dieser Grundsätze von einer derart mangelbehafteten Buchführung des Antragstellers davon auszugehen sei, dass der Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit der ermittelten Werte maßgeblich erschüttert sei. Daher sei das FA zu einer Schätzung befugt. Die Buchführung des Unternehmers sei bereits deshalb nicht ordnungsgemäß, wie trotz Vorliegens von Kasseneinnahmen und -ausgaben gern. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO kein Kassenbuch geführt worden sei, so dass keine Kassensturzfähigkeit vorgelegen habe.

Bei Außenprüfungen, Kassennachschauen und - wie im Entscheidungsfall - Umsatzsteuersonderprüfungen muss man sich darauf gefasst machen, dass bei formellen Fehlern sehr rasch zum Mittel der Zuschätzung gegriffen und dies durch die Gerichte bestätigt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom am 20.12.2019 (Aktenzeichen 4 K 541/16 E,G,U,F) (COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2020) war das Gericht nur wegen des Verböserungsverbots daran gehindert, von der Schätzung des FA zu Ungunsten des Unternehmers abzuweichen.

Das FG Hamburg hat den Beschluss vom 28.02.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Hamburg

COLLEGA-Wochen-Ticker 30-31/2020
20
.07.2020

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