Diätmittel als außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 50/2015 vom 22.07.2015 auf sein Urteil vom 14.04.2015 (Aktenzeichen VI R 89/13) hin. Danach unterliegen Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Urteilsfall ging es um ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe, die eine Steuerpflichtige aufgrund einer chronischen Stoffwechselstörung einnehmen musste.
Der BFH unterscheidet zwischen Nahrungsergänzungsmitteln i.S. des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, die Lebensmittel sind und Arzneimitteln i.S. des § 2 AMG. Erstere sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, letztere nach dem Urteil dagegen schon.
Der BFH hat die Pressemitteilung 50/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof.
COLLEGA-Wochen-Ticker 31/2015
27.07.2015
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