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 der guten Ideen

Gefälligkeit oder Geschäftsführung ohne Auftrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemittelung 124/2015 auf sein Urteil vom 23.07.2015 (Aktenzeichen III ZR 346/14) hin. Danach ist der Transport minderjähriger Mitglieder eines Amateursportvereins zu Sportveranstaltungen grundsätzlich eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt.

Etwas Alltägliches ist im Urteilsfall geschehen und deswegen ist das Urteil für Viele von herausregender Bedeutung:

Die Oma verunglückte mit ihrem PKW, als sie die Enkelin zu einer Sportveranstaltungen transportieren wollte. Sie nahm die Sportversicherung des Vereins auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Der BGH nahm eine eine außerrechtliche Gefälligkeit an und verneinte eine Pflicht des Sportvereins zur Leistung von Schadensersatz.

In gleichartigen Fällen sollte man prüfen, ob durch den Abschluss einer Unfallversicherung eine den Umständen entsprechende Vorsorge getroffen werden kann.

Der BGH hat die Pressemitteilung 124/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof.

COLLEGA-Wochen-Ticker 31/2015
27.07.2015

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