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 der guten Ideen

Schätzung mittels Zeitreihenvergleichs

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemittelung 51/2015 vom 22.07.2015 auf sein Urteil vom 25.03.2015 (Aktenzeichen  X R 20/13) hin. Danach ist diese Schätzungsmethode nunmehr nur unter den im Urteil genannten Einschränkungen zulässig.

Urteil wird von Bürgern und Beratern begrüßt werden. Es stellt klar, dass auch dann, wenn die Zahlen ungewöhnlich sind, nicht ohne weiteres mittels dieser Schätzmethode von den erklärten Zahlen abgewichen werden darf.

Aus der Pressemitteilung des BFH:

"Der BFH hat diese Schätzungsmethode nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen:
1. Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
2. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
3. Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
4. Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
5. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines --technisch korrekt durchgeführten-- Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden."

Der BFH hat die Pressemitteilung 51/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 31/2015
27.07.2015

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