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 der guten Ideen

Vorsteuerabzug auch bei weniger als 10% unternehmerischer Nutzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemittelung 52/2015 vom 22.07.2015 auf seinen Beschluss vom 16.06.2015 (Aktenzeichen  XI R 15/13) hin. Der BFH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob ein anteiliger Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn ein hoheitlicher Betrieb Geräte zu weniger als 10% zur Erbringung steuerpflichtige Umsätze nutzt.

Ein Landkreis hatte Maschinen erworben, die er "in seinem Kreisstraßenbetrieb als Träger der Straßenbaulast zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und zu 2,65 % wie ein privates Unternehmen zur Erbringung steuerpflichtiger Leistungen gegenüber Dritten nutzte".

Der EuGH wird zu entscheiden haben, ob der anteilige Vorsteuerabzug von 2,65% zulässig ist.

Zitat aus der Pressemitteilung:
"Nach dem EuGH-Urteil VNLTO (C-515/07) können jedoch Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, nicht allgemein als „unternehmensfremd“ betrachtet werden. Deshalb will der vorlegende XI. Senat des BFH mit seiner Vorlagefrage wissen, ob diese Ermächtigung entsprechend ihrem Wortlaut nur für die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen gilt, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzt wird."

Der BFH hat die Pressemitteilung 52/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 31/2015
27.07.2015

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