Opfergrenze bei Steuernachzahlungen
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 51/2016 vom 27.07.2016 auf sein Urteil vom 28.04.2016 (Aktenzeichen VI R 21/15) hin. Es ging um Unterhaltsaufwendungen für Kinder, die nach § 33a Abs. 1 EStG nur dann berücksichtigt werden können, wenn nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).
Im Urteilsfall hatte der Vater in dem betreffenden Jahr Einkünfte von 480.000 € und Steuernachzahlungen für mehrere Jahre von 564.000 €.
Das Finanzamt wollte die Aufwendungen nicht zum Abzug zulassen, Finanzgericht und BFH gaben dem Steuerpflichtigen Recht.
Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 51/2016 vom 27.07.2016 des BFH:
"Zwar sind auch nach der Rechtsprechung des BFH Steuerzahlungen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden. Steuerzahlungen für mehrere Jahre dürfen jedoch nicht zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unterhaltsleistung führen, wie der BFH in seinem neuen Urteil betont. Daher sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom "Durchschnittseinkommen" des Streitjahres abzuziehen. "
Der BFH hat die Pressemitteilung 51/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 31/2016
01.08.2016