Freistellungsaufträge ohne IdNr ab 2016 ungültig
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist in einem Merkblatt vom 27.07.2015 darauf hin, dass Freistellungsaufträge, denen keine steuerliche Identifikationsnummer zugeordnet wurde, ab 01.01.2016 ungültig werden.
Es muss kein neuer Freistellungsantrag gestellt werden, man muss aber dem Bankinstitut die steuerliche Identifikationsnummer bekannt geben.
Das BZSt hat das Merkblatt auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BZSt.
COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2015
03.08.2015
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