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 der guten Ideen

Nichtanwendungserlass BFH-Urteil zu Bauleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 28.07.2015 ein Schreiben, nach dem das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.08.2014 (Aktenzeichen V R 7/14) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist.

Das BMF hat durch dieses Schreiben die ohnehin sehr komplizierte Anwendung des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht vereinfacht.

Zitat aus dem BMF-Schreiben: "Die vom BFH aufgestellte Schlussfolgerung, dass Betriebsvorrichtungen stets nicht zu den Bauwerken im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG gehören, ist nicht zutreffend. Insbe-sondere kommt es auf die vom BFH vorgenommene Auslegung des Begriffs des Bauwerks anhand des Bewertungsrechts unionsrechtlich nicht an."

Das BMF hat das Schreiben vom 28.07.2015 auf seiner Homepage  veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2015
03.08.2015

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