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Differenzbesteuerung auch bei Ersatzteilen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17.07.2019 das Schreiben "Umsatzsteuer, Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstands; Anwendung des EuGH-Urteils vom 18. Januar 2017 („Sjelle Autogenbrug“) - Rs. C-471/15 - und des BFH-Urteils vom 23. Februar 2017 - V R 37/15 -" veröffentlicht.   

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH ist die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden, "wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig."

Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde in Abschnitt 25a.1. der Absatz 4 UStAE erweitert:
"4 Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z.B. Gebrauchtfahrzeuge, zerlegt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 18. 1. 2017, C-471/15, Sjelle Autogenbrug, und BFH-Urteil vom 23. 2. 2017, V R 37/15, BStBl II S. ). Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. 6 Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und – soweit vorhanden – durch ergänzende Unterlagen zu belegen."

Das BMF hat das Schreiben vom 17.07.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2019
05.08.2019

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