Gewährung der Akteneinsicht ist keine Ermessensentscheidung
Das Finanzgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 03.04.2019 (Aktenzeichen 2 K 1002/16) entschieden, dass ein Ermessensanspruch für das Akteneinsichtsrecht dem vorrangigem Unionsrecht widerspricht.
Das Gericht weist darauf hin, dass seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ab 25. Mai 2018 für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde besteht. Das Akteneinsichtsrecht sei zwar nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt, aber es besteht nach Art. 15 Abs. 1 HS. 2, Abs. 2 DSGVO ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten.
In der Streitsache kam es zu einer Erledigung der Hauptsache, so dass das Gericht nur noch über die Kostentragungspflicht durch Beschluss zu entscheiden hatte.
Das Finanzgericht Saarbrücken hat den Beschluss vom 03.04.2019 (Aktenzeichen 2 K 1002/16) auf der Homepage Rechtsprechung Saarland veröffentlicht. Link zur Homepage http://www.rechtsprechung.saarland.de
COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2019
05.08.2019
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