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Gutgläubiger Erwerb bei Ersitzung von beweglichen Sachen

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 097/2019 auf sein Urteil vom 19. 07.2019 (Aktenzeichen V ZR 255/17) hin. Danach ist guter Glaube nicht Voraussetzung für eine Ersitzung (§ 937 BGB).

Zitat aus der Pressemitteilung 097/2019 vom 19.07.2019 des BGH:
"Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt."

Der BGH hat die Pressemitteilung 097/2019 vom 19.07.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2019
05.08.2019

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