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Investitionsabzugsbetrag Kompensation mit Mehrergebnis einer Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist ins einer Pressemitteilung 54/2016 vom 10.08.2016 auf sein Urteil vom 23.03.2016 (Aktenzeichen  IV R 9/14) hin. Danach darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird.

Zitat aus der Pressemitteilung 54/2016 des BFH:

"Im Urteilsfall war bei einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft im Herbst 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns. Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr in Höhe von 10.000 € für die Beschaffung eines bereits in 2011 angeschafften Schleppers."

Der BFH hat den Inverstitionsabzugsbetrag zuerkannt, allerdings hat er den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ab die Investitionsabsicht Ende 2009, dem Jahr für das die Steuervergünstigung beantragt wurde, bereits bestanden hat.

Der BFH hat die Pressemitteilung 54/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2016
15.08.2016

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