Schwerbehinderter diskriminiert wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 42/2016 vom 11.08.2016 auf sein Urteil vom 11.08.2016 (Aktenzeichen 8 AZR 375/15) hin. Danach hat ein Schwerbehinderter Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
Zitat aus der Pressemitteilung 42/2016 des BAG:
"Die beklagte Stadt hatte dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Sie war von ihrer Verpflichtung, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX befreit."
Das BAG hat die Pressemitteilung 42/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2016
15.08.2016