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Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag

Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Pressemitteilung 41/15 auf sein Urteil vom 11. August 2015 (Aktenzechen 9 AZR 98/14) hin. "Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. "

Aus der Pressemitteilung: " Die Kläger, eine Artistengruppe, verpflichteten sich in einem von den Parteien sog. „Vertrag über freie Mitarbeit“, im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Zirkusaufführungen eine von ihnen zuvor einstudierte „Hochseil- und Todesradnummer … gesehen wie auf dem Video bei Youtube“ darzubieten. "

Nach dem Urteil lag eine für ein Arbeitsverhältnis charakteristische Weisungsgebundenheit nicht vor. Daher sah das Gericht in dem Vertrag einen Dienstvertrag. Die Artisten wurden zu Recht nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Pressemitteilung 41/15 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2015
17.08.2015

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