Festsetzungsverjährung beginnt nicht vor Schlussbesprechung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in seiner Pressemitteilung 57/2016 vom 19.08.2016 auf seinen Beschluss vom 21.07.2016 (Aktenzeichen 1 BvR 3092/15) zur Festsetzungsverjährung hin.
Die Außenprüfung begann im Jahr 1980. Sie umfasste die Jahre 1974 bis 1978. Nach Unterbrechung wurde die Außenprüfung im Jahr 1995 fortgesetzt, im Jahr 1996 fand die Schlussbesprechung statt.
Gegen die danach erlassenen Steuerbescheide wandte der Steuerpflichtige Verjährung ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem nicht entsprochen und die daraufhin folgende Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
BFH und BVerfG kamen allerdings zu dem für die Praxis nicht unbedeutenden Ergebnis, dass der Steuerpflichtige durch Verzicht auf die Schlussbesprechung den Ablauf der Festsetzungsfrist hätte bestimmen können.
Zitat aus der Pressemitteilung 57/2016 vom 19.08.2016 des BVerfG:
"Durch die dem Steuerpflichtigen nach § 201 Abs. 1 Satz 1 AO eröffnete Möglichkeit, auf die Schlussbesprechung zu verzichten, hat er es jedoch selbst in der Hand, den Ablauf der Festsetzungsfrist aus § 169 AO herbeizuführen. Gegen den Willen des Steuerpflichtigen darf die Finanzbehörde keine Schlussbesprechung durchführen und kann so auch nicht den Fristlauf ab der letzten Ermittlungshandlung gegen den Willen des Steuerpflichtigen verhindern."
Das BVerfG hat die Pressemitteilung 57/2016 vom 19.08.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2016
22.08.2016