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Die Übernahme von Steuerberatungskosten bei einer Nettolohnvereinbarung stellt keinen Arbeitslohn dar

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 51 vom 16.08.2019 auf sein Urteil vom 09.05.2019 (Aktenzeichen VI R 28/17) hin. Danach stellt die Übernahme von Steuerberatungskosten bei einer Nettolohnvereinbarung keinen Arbeitslohn dar.

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 51 vom 16.08.2019 des BFH:
"Dem folgte der BFH nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte."

Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung Nr. 51 vom 16.08.2019 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2019
19.08.2019

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