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Fahrtenbuch ist notwendig für Investitionszulage

Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seiner Pressemitteilung Nr. 14 vom 15.08.2019 auf sein Urteil vom 10.07.2019 (Aktenzeichen 7 K 2862/17 E) hin. Danach kann der Nachweis für eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines PKW nur durch ein Fahrtenbuch erbracht werden.

Zitat aus der Pressemitteilung nr. 14 vom 15.08.2019 des FG Münster:
"Da er (Anmerkung: der Steuerpflichtige) keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Kläger anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von (knapp) über 90 %. Ferner hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden."

Nach dem Urteil des FG Münster wurden die beantragten Investitionsabzugsbeträge nicht gewährt.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 anhängig."

Das FG Münster hat die Pressemitteilung Nr. 14 vom 15.08.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Münster

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2019
19.08.2019

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