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Fahrschulunterricht nicht umsatzsteuerbefreit

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 50 vom 16.08.2019 auf sein Urteil vom 23.05.2019 (Aktenzeichen V R 7/19) hin. Danach ist der Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) nicht umsatzsteuerfrei.

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 50 vom 16.08.2019 des BFH:
"Nach dem Urteil des BFH ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i.S. von § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei ist."

Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung Nr. 50 vom 16.08.2019 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2019
19.08.2019

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