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Rentenberater sind gewerblich tätig

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 52 vom 16.08.2019 auf sein Urteil vom 07.05.2019 (Aktenzeichen VIII R 2/16) hin. Danach sind Rentenberater gewerblich tätig.

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 52 vom 16.08.2019 des BFH:
"In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin."
"Nach dem Urteil des BFH ist die Tätigkeit der Klägerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z.B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf."

Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung Nr. 52 vom 16.08.2019 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2019
19.08.2019

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