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Zeitwertkonten für Organe einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen sein

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08.08.2019 das Schreiben "Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen; Organe von Körperschaften" veröffentlicht.   

Grundsätzlich werden die Aufwendungen für Zeitwertkonten anerkannt, wenn die betreffenden Arbeitnehmer nicht an der Gesellschaft beteiligt sind.

Zitate aus dem BMF-Schreiben vom 08.08.2019:
"Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen."
"Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor; siehe BFH-Urteil vom 11. November 2015 - I R 26/15 - (BStBl 2016 II Seite 489). Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen."

Das BMF hat das Schreiben vom 08.08.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2019
19.08.2019

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