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Auslegungsfragen zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28.07.2020 ein Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom 08.08.2019 beantwortet: "Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Antwortschreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft Auslegungsfragen zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes beantwortet.“ veröffentlicht.

Das Schreiben des BMF ging an zahlreiche weitere Verbände, so auch an die Bundessteuerberaterkammer und den Deutschen Steuerberaterverband.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 28.07.2020:
"Ihrem Petitum, die Rzn. 8.32 und 10.15 für Ausnahmefälle, in denen der inländische Entrichtungspflichtige, der nicht als Verwahrstelle (i. S. d. KAGB) des ausländischen Investmentfonds agiert, die Mindesthaltedauer aber systemseitig prüfen kann, aufzuweichen und die Erstattung oder Abstandnahme durch den Entrichtungspflichtigen auch in diesen Ausnahmefällen zu gestatten, kann ich nicht nachkommen. Der Entrichtungspflichtige kann in den von Ihnen beschriebenen Fällen nicht vollumfänglich selbst die Mindesthaltdauer prüfen, sondern er wäre auf Informationen ausländischer (ggf. konzernangehöriger) Stellen angewiesen. In diesen Fällen wäre unklar, wer haftet, wenn diese Informationen der ausländischen Stelle unzutreffend sind. Darüber hinaus wäre eine Prüfung durch die Finanzverwaltung, ob der Entrichtungspflichtige zur Abstandnahme oder Erstattung berechtigt war, wesentlich erschwert, weil die Richtigkeit nur durch eine Überprüfung der ausländischen Stelle möglich wäre."

Das BMF hat das Schreiben vom 28.07.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2020
17.08.2020