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Keine Aufzeichnungspflichten für Überschussrechner

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13.08.2020 sein Urteil vom 12.02.2020 (Aktenzeichen X R 8/18) veröffentlicht. Danach setzt eine ordnungsgemäße Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG lediglich voraus, "dass die Höhe der Betriebseinnahmen bzw. der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird; eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht."

Die Leitsätze der Entscheidung sind eindeutig:
" 1. NV: Die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist akzessorisch zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen.
   2. NV: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen nur aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und     nach § 22 UStG gefordert ist.
   3. NV: "Freiwillig" geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO.
"

Der BFH hat das Urteil vom 13.08.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof  

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2020
17.08.2020