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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05.08.2020 ein Schreiben "Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b“ veröffentlicht.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 05.08.2020:
"Erbingt eine juristische Person des öffentlichen Rechts nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stets von einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 UStG auszugehen. Die Unternehmereigenschaft ist in diesen Fällen nicht durch § 2b UStG eingeschränkt, weil die öffentliche Hand in zivilrechtlicher Handlungsform am Markt teilnimmt und nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt. Die Einräumung eines Wegenutzungsrechts durch die Gemeinden gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags ist also immer umsatzsteuerbar."

Das BMF hat das Schreiben vom 05.08.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer , Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2020
17.08.2020