Änderung der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10.08.2016 den Umsatzsteueranwendungserlass geändert und an das Steueränderungsgesetz 2015 angepasst.
Diese erneuten Änderungen der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) sollen nach der Einleitung des BMF-Schreibens der Klarstellung dienen:
"Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. I Seite 1834) wurde mit Wirkung vom 6. November 2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG) klarstellend überarbeitet. Außerdem wurden mit Wirkung vom 6. November 2015 die bestehenden Verwaltungsanwei-sungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem wird Abschnitt 4.12.10 Satz 2 UStAE redaktionell geändert und Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen werden in die Liste der Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aufgenommen."
Das BMF hat die Pressemitteilung vom 10.08.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke
COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2016
29.08.2016
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Günter Hässel