Kein Schadensersatz bei Mäharbeiten
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 20.08.2015 auf sein Urteil vom 03.07.2015 (Aktenzeichen 11 U 169/14) hin. Bei Mäharbeiten durch die Straßenbaubehörde wurde ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, ohne dass Schadensersatz geleistet werden muss.
So ein Missgeschick kann jedermann täglich widerfahren.
Am Straßenrand werden Arbeiten durch eine Behörde ausgeführt - im Urteilsfall eben Mäharbeiten, in deren Verlauf ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird. Wenn die Behörde hinreichende Sicherheitsvorkehrungen an ihren Maschinen vorgenommen hat, kann das Schadensereignis - wie im Urteilsfall - unabwendbar sein. Damit entfällt die Schadensersatzpflicht.
Es hilft nur, beim Vorbeifahren an derartigen Arbeits- und Baustellen äußerst vorsichtig zu sein. Und wenn es zu einem Schaden kommt, die Polizei zu rufen, um zumindest einen Beleg für die Eintrittspflicht der eigenen Kaskoversicherung zu sichern.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 19.08.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link OLG Hamm
COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2015
31.08.2015