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Schadensersatzpflicht eines Arztes

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 19.08.2015 auf sein Urteil vom 03.07.2015 (Aktenzeichen 26 U 104/14) hin. Das Gericht hat einer Patientin nach dem Verlust beider Nieren einen Schadensersatzanspruch von 200.000 € zugesprochen.

In der Pressemitteilung werden die Umstände deutlich, wie es zu der Schadensersatzpflicht der Ärztin gekommen ist und auch warum ein auf den ersten Blick gering erscheinender Betrag festgesetzt wurde.

Offenbar wurde eine wohl beratungsresitende Patientin und deren Eltern von der Ärztin nicht mit der gebotenen Härte - gegebenenfalls schriftlich - auf die sich aus ihrer Erkrankung ergebenden Risiken hingewiesen. Es lag also kein Behandlungsfehler vor, sondern eine nach Ansicht des Gerichts unzureichend deutliche Belehrung über die Krankheitsrisiken. Ob die Folgen der Erkrankung durch eine derart strenge Beratung vermieden worden wären, ist nach dem Urteil unerheblich, obwohl das Gericht anscheinend hieran Zweifel hatte. 

Beratende Berufe müssen solche Urteile beachten. Höfliche und sanfte Töne sind bei der Beratung uneinsichtiger Menschen fehl am Platz.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 19.08.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2015
31.08.2015