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Werbung auf Anwaltsrobe

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 26.08.2015 auf das Urteil des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfahlen vom 29.05.2015 (Aktenzeichen 1 AGH 16/15) hin. Danach ist es nicht zulässig, dass ein Rechtsanwalt eine Robe trägt, auf der aus einer Entfernung von 8 Metern sein eingestickter Name und seine Internet-Adresse gut lesbar sind.

Das Vorhaben verstoße gegen § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Gegen das Urteil wurde die Berufung zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Das OKG Hamm hat die Pressemitteilung vom 19.08.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2015
31.08.2015