Diskriminierende Preisgestaltung - hier im Freizeitbad
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in seiner Pressemitteilung Nummer 58/2016 vom 23.08.2016 auf seinen Beschluss vom 19.07.2016 (Aktenzeichen 2 BvR 470/08) hin. Danach liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, wenn ein nicht in der Gemeinde ansässiger Besucher eines von einem Landkreis betriebenen Freizeitbades den regulären Eintrittspreis entrichten muss, während den Einwohnern von Gemeinden im Landkreis ein Nachlass auf den regulären Eintrittspreis von etwa einem Drittel gewährt wurde.
Zitat aus der Pressemitteilung des BVerfG:
"Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Bei einem Besuch eines von mehreren Gemeinden und einem Landkreis betriebenen Freizeitbades im Bertechsgadener Land musste er den regulären Eintrittspreis entrichten, während den Einwohnern dieser Gemeinden ein Nachlass auf den regulären Eintrittspreis von etwa einem Drittel gewährt wurde."
Hinweis: Salzburg in Österreich und Berchtesgaden in Bayern sind fast Nachbargemeinden, irgendwo gibt es da eine Grenze, die von den dort wohnenden Menschen schon lange nicht mehr ernstlich wahrgenommen wird. Die Entscheidung wäre wohl auch so ergangen, wenn ein Bewohner eines angrenzenden deutschen Landkreises geklagt hätte.
Aus der Pressemitteilung ergibt sich, dass das Bundesverfassungsgericht begründete Bevorzugungen schon für zulässig ansieht: "Zwar ist es Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung Auswärtiger muss aber durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt sein."
Das BVerfG hat die Pressemitteilung 58/2016 vom 23.08.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Bundesverfassungsgericht
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2016
05.09.2016
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Günter Hässel