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Gelblichtverstoß

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 30.08.2016 auf sein Urteil 30.05.2016 (Aktenzeichen 6 U 13/16) hin. Danach muss ein Verkehrsteilnehmer bei Gelblicht einer Ampel anhalten, wenn dies mit einer normalen Betriebsbremsung möglich ist. Das gilt auch dann, wenn er nicht mehr vor der Haltelinie, aber noch vor der Ampel zum Stehen kommt.

Um entschiedenen Fall war ein LKW-Fahrer, der links abbiegen wollte, bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren. Ein entgegenkommender Motorroller-Fahrer kam dabei zu Schaden. Das Gericht sah eine Haftungsquote von 70% LKW - 30% Motorroller-Fahrer.

Zitat aus der Pressemitteilung:
"Der Beklagte habe den Unfall überwiegend verschuldet, so der Senat. Ihm sei ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen. Das Gelblicht einer Ampel ordne an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal - wie im vorliegenden Fall - ʺrotʺ, habe der Fahrer anzuhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren."

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 30.08.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link OLG Hamm 

COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2016

05.09.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater

Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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