Schmerzensgeld bei unzureichender Risikoaufklärung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 25.08.2016 auf sein Urteil 08.07.2016 (Aktenzeichen 26 U 203/15) hin. Danach hat ein Patient Anspruch auf Schadensersatz, wenn er nicht über die mit einer Behandlung verbundenen Risiken vollständig aufgeklärt wird.
Das Gericht kam zusätzlich zu dem Ergebnis, dass in dem entschiedenen Fall die Risikoaufklärung des Patienten defizitär gewesen sei.
Zitat aus der Pressemitteilung zur Beweislast:
"Die für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe die gebotene Aufklärung nicht nachweisen können. Von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht auszugehen."
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 25.08.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link OLG Hamm
05.09.2016
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Günter Hässel