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Blendwirkung von Dachpfannen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 25.07.2019 auf sein rechtskräftiges Urteil vom 09.07.2019 (Aktenzeichen 24 U 27/18) hin. Bei dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die von teilweise verlegten hochglänzend glasierten Dachpfannen ausgehende Blendwirkungen mit einer Leuchtdichte von 100.000 Candela pro Quadratmeter oder höher durch Nachbarn hingenommen werden muss.

Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.07.2019:
"Deshalb könne nicht schematisch von einer Erheblichkeit ab einer Lichtstärke von 100.000 Candela pro Quadratmeter ausgegangen werden, wie sie in vereinzelten landesrechtlichen Regelwerken zu der zulässigen Lichtstärke von Photovoltaikanlagen festgelegt sei, wenngleich bei deren Erreichen regelmäßig eine Wesentlichkeit vorliegen dürfte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sowie den Eindrücken bei einem vom Senat im Juni 2019 durchgeführten Ortstermin könne eine wesentliche Beeinträchtigung durch die engobierten Dachpfannen in dem vorliegenden Einzelfall nicht angenommen werden. Einen solchen Ortstermin hatte der Senat – anders als noch das Landgericht – hier für notwendig gehalten, um sich einen eigenen, fundierten Eindruck vor Ort von den Auswirkungen der Lichtreflexe zu verschaffen."

Das Uteil ist im Hinblick auf den Bezug zu Photovoltaikanlagen gegebenenfalls von Bedeutung. 

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung 55 vom 25.07.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2019
02.09.2019

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