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Investitionsabzugsbetrag für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 26.08.2019 das Schreiben "Steuerliche Gewinnermittlung; Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 15. November 2017 (BStBl 2019 II S. xxx) zur Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers" veröffentlicht.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 26.08.2019:
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. November 2017 (BStBl 2019 II S. xxx) entschieden, dass eine begünstigte Investition im Sinne des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. In diesen Fällen sei im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen."

Nach dem BMF-Schreiben sind die  Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 15.11.2017 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. In dem BMF-Schreiben vom 20.03.2017 (BStBl I S. 423) wurden die Randnummer 4 und 5  neu gefasst.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 26.08.2019:
"Die Neufassung der Randnummern 4 und 5 gilt in allen noch offenen Fällen und auch für in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge (vgl. Randnummer 60 des BMF-Schreibens vom 20. März 2017, a. a. O.)."

Das BMF hat das Schreiben vom 26.08.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2019
02.09.2019

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