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Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 55 vom 29.08.2019 auf sein Urteil vom 09.07.2019 (Aktenzeichen X R 35/17) hin. Danach muss ein Zulagenempfänger rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge zurückbezahlen, auch wenn die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Auszahlungen zunächst ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe.

Zitat aus der Pressemitteilung 55 vom 29.08.2019 des BFH:
"Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin vorgenommen habe, führe auch nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser Geschehensablauf entspreche in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Die Klägerin sei daher in ihrem Vertrauen auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen nicht schutzwürdig."

Der BFH hat die Pressemitteilung 55 vom 29.08.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2019
02.09.2019

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