Frist für Antrag auf Günstigerprüfung
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 59/2015 vom 02.09.2015 auf Urteil vom 12.05.2015 (Aktenzeichen VIII R 14/13) hin. Danach ist ein Antrag auf Günstigerprüfung nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Auch eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) hat der BFH ausgeschlossen, weil er davon ausgegangen ist, dass die Steuerpflichtige an der verspäteten Stellung des Antrags ein Verschulden trifft.
Dass die Steuerpflichtige einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt hatte, wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als Entschuldigung anerkannt.
Der Antrag auf Günstigerprüfung muss immer dann gestellt werden, wenn der persönliche Steuersatz unter Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen geringer ist, als der Abgeltungssteuersatz von 25%.
Hinweis: Aufgrund der Erhöhung der Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge und des Abbaus der kalten Progression sinkt der Durchschnittsteuersatz für 2015 gegenüber 2014, so dass bei sonst gleichen Verhältnissen für 2015 erneut geprüft werden muss, ob ein Antrag auf Günstigerprüfung zu stellen ist. Siehe auch COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2015
Der BFH hat die Pressemitteilung 59/2015 vom 02.09.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigtet Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2015
07.09.2015