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Geldwäsche und Honorar des Strafverteidigers

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in seiner Pressemitteilung 65/2015 vom 03.09.2015 auf seinen Beschluss vom 28.07.2015 (Aktenzeichen 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14) hin. Danach liegt "nur dann ein gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder eines Vorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat" (strafbare Geldwäsche) herrührt.

Zitat aus der Pressemitteilung des BVerfG: "Der mit der Strafvorschrift verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger und in die Institution der Wahlverteidigung sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder des Vorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt, weil er dann aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraustritt. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann einschränkend ausgelegt werden und steht in dieser Auslegung mit der Verfassung in Einklang."

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur "Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung der Berufsfreiheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden war und auch die weiteren Grundrechtsrügen keinen Erfolg hatten."

Der BVerfG FH hat die Pressemitteilung 65/2015 vom 03.09.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2015
07.09.2015