Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist mit Schreiben vom 31.08.2015 darauf hin, dass Banken und andere zum Steuerabzug Verpflichtete nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen berücksichtigen müssen, wenn diese bis 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.
Das Schreiben des BMF hat folgende Überschrift:
"Erstattung der Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt gewordenen Steuerbefreiungstatbeständen;
Verpflichtung zur Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen im Steuerabzugs-verfahren gemäß § 44b Absatz 5 Satz 3 EStG"
Das BMF hat das Schreiben vom 31.08.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2015
07.09.2015