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 der guten Ideen

Aufwandsspende

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in seinem Schreiben vom 24.08.2016 darauf hin, wann ein Verzicht auf eine vereinbarte Vergütung als Aufwandsspende zu behandeln ist.

Zitat aus dem BMF-Schreiben:

„Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung müssen ernsthaft einge-räumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird."

Das BMF hat das Schreiben vom 24.08..2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2016

12.09.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater

Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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