Teilwertabschreibung dauernde Wertminderung Wertaufholungsgebot
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in seinem Schreiben vom 02.09.2016 darauf hin, unter welchen Voraussetzungen Teilwertabschreibungen möglich sind.
Zitat aus dem BMF-Schreiben:
"Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen. Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des Wertaufholungsgebots nach-zuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt."
Das BMF-Schreiben umfasst 13 Seiten und ersetzt das BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014 (BStBl I S. 1162).
Das BMF hat das Schreiben vom 02.09.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2016
12.09.2016
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Günter Hässel