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Ungültiges Testament nicht strafbar

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 05.09.2016 auf sein Urteil vom 12.07.2016 (Aktenzeichen 10 U 83/15) hin. Danach ist ein von einer dritten Person handschriftlich verfasstes und vom Testierenden eigenhändig unterschriebenes Testament ein im zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament, aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde.

Im Urteilsfall hatte ging es um die Frage, ob die Mitwirkung an dem ungültigen Testament zur Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit führte. Das hat das Gericht verneint.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 05.09.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm.

Hinweis: Immer wieder stößt man auf formunwirksame Testamente. Nach deutschem Recht gibt es zwei Formen, letztwillige Verfügungen zu errichten, nämlich das eigenhändige und das öffentliche Testament. Das eigenhändige Testament ist eine eigenhändig geschriebene und  unterschriebene Erklärung, die zur Vermeidung von Zweifeln Tag, Monat und Jahr sowie den Ort der Errichtung enthalten soll (§§ 2247, 2267 BGB). Das öffentliche Testament stellt eine notarielle Urkunde dar (§§ 2232, 2233 BGB). Minderjährige oder Personen, die nicht lesen können, können nur ein öffentliches Testament errichten.
Die eigenhändigen Testamente von Personen ohne juristische Grundkenntnisse sind sehr oft formunwirksam und führen dann zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit unliebsamen Folgen. Im Urteilsfall wurde sogar die Frage der Urkundenfälschung gestellt.
Steuerberater ohne Zulassung zur Rechtsberatung können Mandanten in Fragen der Erbschaftsteuer beraten, aber nicht in erbrechtlichen Fragen. Die Zusammenarbeit mit einen Rechtsanwalt oder Notar empfiehlt sich auch zur Vermeidung von nicht versicherten Haftungsfragen.

COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2016

12.09.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater

Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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