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Fahrzeit als Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) weist in seiner Pressemitteilung 99/2015 vom 10.09.2015 auf sein Urteil vom gleichen Tag hin. Danach gelten Fahrzeiten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, als Arbeitszeit.

Zitat aus der Pressemitteilung des EuGH:

"Nach Ansicht des Gerichtshofs stehen die Arbeitnehmer während der Fahrzeiten dem Arbeitgeber zur Verfügung. Während dieser Fahrten unterstehen die Arbeitnehmer nämlich den Anweisungen ihres Arbeitgebers, der die Kundenreihenfolge ändern oder einen Termin streichen oder hinzufügen kann. Während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen lässt, haben die Arbeitnehmer somit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.
Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass die Arbeitnehmer während der Fahrten arbeiten. Bei einem Arbeitnehmer, der keinen festen Arbeitsort mehr hat und der seine Aufgaben während der Fahrt zu oder von einem Kunden wahrnimmt, ist auch davon auszugehen, dass er während dieser Fahrt arbeitet."

Der EuGH die Pressemitteilung 99/2015 vom 10.09.2015 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage EuGH

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2015
15.09.2015