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 der guten Ideen

Familienheim Verzögerter Selbstbezug

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 61/2015 vom 09.09.2015 auf sein Urteil vom 23.06.2015  (Aktenzeichen II R 39/13) hin. Danach ist es für die Erbschaftsteuerbefreiung unbeachtlich, wenn dass Kinder des Erblassers ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim innerhalb angemessener Zeit für eigene Wohnzwecke zu nutzen.

Das Finanzamt wollte die Steuerbefreiung nur entsprechen dem Erbteil des Erben (hier 50%) gewähren. Finanzgericht und BFH gaben dem Steuerpflichtigen Recht.

Der BFH hat die Pressemitteilung 61/2015 vom 09.09.2015 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2015
15.09.2015