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 der guten Ideen

Selbstanzeige Abgrenzung zu Änderungs- und Berichtigungspflicht

Das Rechts-Portal weist auf eine Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer  (BStBK) vom 08.09.2015 zur Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige hin.

Die Stellungnahme erfolgte zu einem Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses zu § 153 AO (AEAO zu § 153).

Zitat aus der Stellungnahme:

" Bei der Anzeigepflicht handelt es sich um eine rein steuerrechtliche Pflicht. Dies wird in dem Entwurf eingangs auch ausdrücklich festgestellt. Somit ist die Anzeige des Fehlers grundsätzlich wie jede andere steuerliche Erklärung zu behandeln und kann nicht kritischer als diese auf einen strafrechtlichen Anfangsverdacht hin gewürdigt werden. Nur so lässt sich das schwierige Spannungsverhältnis zwischen den steuerlichen Mitwirkungspflichten und dem nemo-tenetur-Grundsatz lösen. Wenn das Gesetz (zu Recht) dem Steuerpflichtigen die Pflicht auferlegt, Fehler zu erklären und die Nichtbefolgung dieser Pflicht mit strafrechtlichen Sanktionen (Steuerhinterziehung durch Unterlassen) belegt, darf nicht die Grenze zur Prüfung eines strafrechtlichen Anfangsverdachts weiter in das Besteuerungsverfahren hinein verschoben werden."

Die Frage, ob eine Änderung oder Berichtigung, für die es eine gesetzliche Pflicht nach § 153 Abgabenordnung (AO) gibt oder ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegt, wird immer dann besonders kritisch, wenn die Finanzverwaltung von einer unwirksamen (verünglückten) Selbstanzeige ausgeht.

Es kann nur der bereits mehrfach erfolgte Hinweis gelten, dass derartige Sachverhalte und  Maßnahmen nicht ohne den Rat erfahrener Fachleute erfolgen sollten.  

Das Rechtsportal Juris hat die Stellungnahme der BStBK auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Rechtsportal Juris

Hinweis von Herrn Dipl.-Kfm. Karl-Heinz Badura. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2015
15.09.2015