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 der guten Ideen

EuGH zur Berichtigung von Rechnungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 15.09.2016  (Aktenzeichen C-518/14 und C-516/14) entschieden, dass Rechnungen rückwirkend berichtigt werden können.

Die Entscheidungen sind positiv und negativ zugleich: 
Positiv ist, dass der EuGH die Berichtigung von Rechnungen eindeutig zulässt. Der EuGH weist darauf hin, dass es nach der Richtlinie 2006/112 möglich ist, eine Rechnung zu berichtigen, in der bestimmte zwingende Angaben fehlen. Hierbei bezieht sich der EuGH auf Art. 219 der Richtlinie: „Einer Rechnung gleichgestellt ist jedes Dokument und jede Mitteilung, das/die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.“
Negativ ist, dass der EuGH den deutschen Regierung Recht gab, die in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, es sei als Sanktion einzustufen, wenn wegen zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerbeträge Zinsen erhoben werden. In vielen Fällen werden daher festgesetzte Zinsen nicht zurück geholt werden können.

"Rechnungsberichtigungen wirken zurück" lautet die Überschrift des Umsatzsteuer Newsletter Nr. 27/2016 von KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER. Dort wird die Rechtsprechung des EuGH ausführlich besprochen und es wird anhand von Beispielen dargestellt, welche Zinsberechnungen danach noch zulässig sind. Ausdrücklich wird empfohlen, unvollständige Rechnungen möglichst umgehend berichtigen zu lassen. Link zu dem Newsletter 27/2016

Der EuGH hat die Urteile vom 15.09.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link EuGH Rechtsprechungsübersicht nach Datum 

Die Arbeitsgemeinschaft von Steuerkanzleien im COLLEGA e.V., die derzeit Mustervorlagen für Verfahrensdokumentationen in Kanzleien und bei Mandanten erstellt, hat auch eine Mustervorlage "Prüfung der Vorsteuer" vorgelegt.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2016
19.09.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater

Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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